Rechtsanwalt Thomas Schleipen ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Nach dem ersten juristischen Staatsexamen war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter für eine Fraktion im Deutschen Bundestag für Fragen des Gesundheitsrechts tätig. Er verfasste unter anderem eine Abhandlung über die Auswirkungen des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die Leistungsanbieter im Gesundheitswesen.
Von 1996 bis 1998 war er als Rechtsanwalt in einer Anwalts- und Steuerberater-sozietät in Mönchengladbach tätig. 1998 war er Mitbegründer einer Sozietät in Köln mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Gesundheit und Soziales.
2004 wurde Herrn Rechtsanwalt Schleipen von der Rechtsanwaltskammer Köln gestattet, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht und 2005 die Bezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen.
2006 gründete er gemeinsam mit Ronald Richter das Kölner Büro von RICHTERRECHTSANWÄLTE.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Arbeitsrecht (Kündigungsschutzrecht, individuelles Arbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht)
- Sozialrecht (Vertragsrecht, Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungsanbietern im Gesundheitswesen, Leistungsrecht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung)
- Zivilrecht (Vertragsrecht, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB, Verkehrsrecht)
Publikationen (Auszug)
- Autor in: Recht in der ambulanten Pflege, Loseblattsammlung, Verlag PRO Pflege Management, Bonn
- Besprechung der Urteile des OVG Münster zu Rückforderungsbescheiden gegen ambulante Pflegedienste in: AmPuls Die Zeitung für LfK-Mitglieder 12/05
- Besprechung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 28.01.05 zur Rückzahlung angeblich nicht erbrachter Leistungen in: AmPuls Die Zeitung für LfK-Mitglieder 06/05
- Besprechung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund zur Medikamentengabe Krankenpflege vom 09.04.2003 in: Pflege Aktuell 09/03
- Besprechung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf zum An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen vom 01.08.2002 in: Pflege Aktuell 12/02
- Anus-praeter-Versorgung kann Behandlungspflege sein, Care konkret vom 20.01.2001